Vereinssatzung vom 28.09.2017

  1. Der Verein führt mit Beschluss vom 28.09.2017 den Namen „Förderverein der PRIMUS-Schule Viersen“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Viersen-Dülken.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).
  2. Zweck des Vereins ist
  • die Förderung der Bildung und Erziehung aller Schüler
  • die Förderung der Verbundenheit zwischen den Erziehungsberechtigten, Lehrern und Schülern
  • die Beschaffung künstlerischer oder wissenschaftlicher Unterrichtsmittel sowie die Unterstützung bedürftiger Schüler
  • die Förderung gesunder Lernbedingungen und Ernährung der Schüler
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen unterliegt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  2. Der Antragsteller verpflichtet sich in seiner Beitrittserklärung für die Dauer der Mitgliedschaft, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist an keine Frist gebunden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände. Diese liegen vor, wenn die Beitragszahlung länger als einen Monat nach schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben. Dem Mitglied bleibt die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes vorbehalten, die aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung hat.
  1. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied werden die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit im Beitrittsformular bekannt gegeben.
  2. Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben, der Anschrift und der E-Mail-Adresse schriftlich mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
  3. Sonderregelungen zur Beitragszahlung können vom Vorstand im Einzelfall entschieden werden.
  4. Der Verein darf freiwillige Zuwendungen von Nichtmitgliedern nur für die satzungsgemäßen Vereinszwecke verwenden.
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt
    • die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
    • die Wahl von Vorstand und Kassenprüfer
    • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts des Kassenprüfers
    • die Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers
    • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • der Beschluss über Satzungsänderungen
    • der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr bis spätestens zum 30. April einzuberufen.
  5. Die Mitglieder sind schriftlich oder durch elektronische Datenübertragung unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag vom Vorstand einzuladen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es aus dringenden Vereinsinteressen für erforderlich hält oder mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. Für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die vorgenannten Fristen entsprechend.
  7. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand in der Tagesordnung bezeichnet worden ist. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagungsordnung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Die Mitglieder-versammlung muss darüber abstimmen.
  8. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gewertet.
  9. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht bei Vorstandswahlen eine geheime Abstimmung beantragt wird.
  10. Die Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre, Kassenprüfer für ein Jahr gewählt. Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden. Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
  11. Von den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das durch den/die Vorsitzende/n gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Entweder ist dies durch den Aushang an einem allen Mitgliedern zugänglichen und bekannten Ort zu gewährleisten, oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins.
  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der gleichzusetzen ist mit dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des §26 BGB. Dieser besteht aus:
  • der/m Vorsitzenden,
  • der/m stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/r Kassierer/in

und dem erweiterten Vorstand (im Folgenden einfach „Vorstand“ genannt), der aus dem geschäftsführenden Vorstand besteht, sowie

  • dem/r Schriftführer/in,
  • den zwei bis vier Beisitzer/n/innen

2. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Kassierer/in können den Verein einzeln vertreten.

3. Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 250,00 € ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 2.500,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

4. Bei Tod, Rücktritt oder Vereinsaustritt eines gewählten Vorstandmitglieds nehmen die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben kommissarisch wahr.

5. Innerhalb von drei Monaten ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für die restliche Wahlperiode durchzuführen.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt ist.
  3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Niederlegung oder Austritt aus dem Verein. § 8, (1) bis (4) dieser Satzung findet entsprechende Anwendung.
  1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vertretung eines Vorstandsmitglieds ist nicht möglich.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben.
  4. Es bleibt dem Vorstand vorbehalten, zu den Vorstandssitzungen weitere Vereinsmitglieder, Lehrpersonal, Mitglieder der Schulpflegschaft oder andere Personen einzuladen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
  5. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die an alle Vorstandsmitglieder und zugeladenen Gäste zu verteilen ist.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in und eine/n stellvertretende/n Kassenprüfer/in., die nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein dürfen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Kasse und in die Rechnungs-unterlagen zu gewähren.
  1. Anträge zur Satzungsänderung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung als eigenständiger Tagesordnungspunkt erscheinen.
  2. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
  3. Die Satzungsauslegung obliegt dem Vorstand.
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

a) an die PRIMUS-Schule der Stadt Viersen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

oder

b) An eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

  1. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26. März 2014 errichtet.
  2. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.